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StartPartner-Bedingungen für Architekt:innen

Partner-Bedingungen für Architekt:innen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Partner-Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen Christopher Köhler, Pariser Straße 20, 10707 Berlin (nachfolgend „AENDRING“) und den über die Plattform aendring.de gelisteten Architektinnen und Architekten (nachfolgend „Architekt“).

(2) AENDRING betreibt eine Online-Vermittlungsplattform und vermittelt dem Architekten Aufträge von Kunden für Nutzungsänderungen und Bauanträge. Der Vertrag über die Planungs- bzw. Bauantragsleistung kommt zwischen dem Kunden und dem Architekten zustande; AENDRING wird insoweit nicht Vertragspartner.

§ 2 Aufnahme und Eignung

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Architekt in eine Architektenliste eingetragen und bauvorlageberechtigt ist. AENDRING ist berechtigt, hierfür einen Nachweis (z. B. Eintragungsbescheinigung der Architektenkammer) zu verlangen und zu prüfen.

(2) Der Architekt sichert zu, dass seine Angaben zutreffend sind und er die berufsrechtlichen Voraussetzungen während der gesamten Zusammenarbeit erfüllt. Änderungen sind AENDRING unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 3 Vermittlungsprovision

(1) Für die Vermittlung und die Bereitstellung der Plattform erhält AENDRING eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswerts, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Dies gilt unabhängig davon, ob der Architekt selbst der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) unterliegt.

(2) Provision und darauf entfallende Umsatzsteuer werden im Rahmen der Zahlungsabwicklung über Stripe Connect als Plattformgebühr (application fee) einbehalten; der verbleibende Betrag wird dem Architekten ausgezahlt. Der Einbehalt gilt als Begleichung der Provisionsrechnung nach § 5 Abs. 2 im Wege der Verrechnung.

(3) Über Erstattungen und Teilerstattungen entscheidet der Architekt als Vertragspartner des Kunden selbst und veranlasst diese über die Plattform. Wird eine Erstattung ausgelöst, erstattet Stripe Connect die anteilige Plattformgebühr (application fee) einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer automatisch mit; die Provision entfällt bzw. reduziert sich dadurch entsprechend dem erstatteten Betrag, ohne dass es einer gesonderten Rückbelastung bedarf. Über entfallene oder reduzierte Provisionen erteilt AENDRING eine Stornorechnung (Korrekturbeleg).

(4) Bei Rückbuchungen (Chargebacks) trägt der Architekt als Inhaber der Zahlung (Direct Charge) das Rückbuchungsrisiko. Soweit die zugehörige Plattformgebühr nicht bereits automatisch über Stripe zurückgeführt wird, kann AENDRING die anteilige Provision zurückbelasten oder mit künftigen Auszahlungen verrechnen.

§ 4 Pflichten des Architekten

(1) Der Architekt erbringt die vermittelten Leistungen fachgerecht, eigenverantwortlich und fristgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und den berufsrechtlichen Vorgaben.

(2) Der Architekt unterhält die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung. Die Kommunikation mit dem Kunden und die Abwicklung erfolgen über die Plattform. Der Architekt beachtet die geltenden Datenschutzbestimmungen hinsichtlich der ihm übermittelten Kundendaten.

§ 5 Zahlungsabwicklung (Stripe Connect)

(1) Voraussetzung für die Auszahlung ist ein eingerichtetes und verifiziertes Stripe-Konto des Architekten. Die Zahlung des Kunden erfolgt als Direct Charge auf dieses Konto.

(2) Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden über die erbrachte Leistung obliegt dem Architekten. Über die Vermittlungsprovision zuzüglich Umsatzsteuer erteilt AENDRING dem Architekten je vermitteltem und bezahltem Auftrag eine elektronische Rechnung (PDF); die Zustellung erfolgt per E-Mail sowie über das Konto des Architekten auf der Plattform. Der Architekt erklärt sich mit der elektronischen Rechnungsstellung einverstanden. Die Rechnung gilt durch die Verrechnung nach § 3 Abs. 2 als beglichen. Steuerliche Pflichten trägt im Übrigen jede Partei selbst.

§ 6 Transparenz und Ranking (P2B-Verordnung)

(1) AENDRING stellt Kunden keine nach Rang geordnete Liste konkurrierender Architekten oder Angebote zur Auswahl. Die Zuordnung erfolgt über ein Pool-Verfahren: Eine eingehende Anfrage wird den auf der Plattform registrierten, bauvorlageberechtigten Architekten zugänglich gemacht; ein Architekt kann die Anfrage übernehmen (Selbstauswahl). Der Kunde erhält das Angebot desjenigen Architekten, der seine Anfrage übernimmt.

(2) Soweit Anfragen den Architekten in einer Reihenfolge angezeigt werden (Anfrage-Pool), ist das einzige maßgebliche Kriterium der Zeitpunkt des Eingangs (neueste Anfrage zuerst). Eine Gewichtung nach kommerziellen Kriterien — insbesondere ein Entgelt für eine bevorzugte Platzierung — findet nicht statt; die Vermittlungsprovision ist für alle Architekten einheitlich (§ 3) und hat keinen Einfluss auf die Reihenfolge.

(3) AENDRING erhält von Architekten keine Vergütung für eine bevorzugte Anzeige oder Platzierung. Diese Angaben erfolgen im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung).

§ 7 Änderungen dieser Bedingungen

Änderungen dieser Partner-Bedingungen werden dem Architekten mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail oder über das Konto) mitgeteilt (Art. 3 P2B-Verordnung). Setzt der Architekt die Nutzung der Plattform nach Inkrafttreten fort, gelten die Änderungen als angenommen; er kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten kündigen.

§ 8 Beschwerdemanagement und Mediation

(1) Als Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist AENDRING von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B) ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 38). Unabhängig davon können Architekten Beschwerden jederzeit formlos an info@aendring.de richten; wir bearbeiten diese in angemessener Frist.

(2) Aus demselben Grund ist AENDRING auch von der Pflicht zur Benennung von Mediatoren nach Art. 12 P2B-Verordnung ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 41). AENDRING ist gleichwohl bereit, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen. Das Recht der Parteien, die zuständigen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 9 Aussetzung und Beendigung

(1) AENDRING kann das Konto eines Architekten nach Maßgabe von Art. 4 der P2B-Verordnung aussetzen, einschränken oder beenden. Eine Beendigung wird mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Gründe mitgeteilt, soweit nicht ein gesetzlicher oder schwerwiegender Grund eine sofortige Maßnahme rechtfertigt.

(2) Der Architekt kann die Zusammenarbeit jederzeit mit angemessener Frist beenden. Bereits vermittelte und angenommene Aufträge sind ordnungsgemäß abzuwickeln.

§ 10 Haftung

AENDRING haftet als Vermittler nur für eigene Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Für die fachliche Leistung des Architekten gegenüber dem Kunden haftet der Architekt selbst.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz von AENDRING.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 14. Juli 2026.

ÆNDRING

Nutzungsänderung in Berlin — zum Festpreis, vom eingetragenen Architekten. info@aendring.de

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